Home Kontakt Aktuelles

Aktuelles

Versicherungsrecht
Neues Gesetz seit dem 01.01.2008 in Kraft

Seit dem 01.01.2008 gilt das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Durch diese Neuregelungen sind die Rechte der Verbraucher gestärkt worden. So verliert der Versicherungsnehmer bei grober Fahrlässigkeit nun nicht mehr automatisch seinen Leistungsanspruch gegen die Versicherung. Nach der bisherigen Regelung musste die Versicherung ohne weitere Prüfung nichts mehr zahlen, wenn der Versicherungsnehmer grob Fahrlässig gehandelt hatte.

Daneben sieht das VVG nunmehr umfassende Beratungs- und Informationspflichten der Versicherungsunternehmen vor, um eine ausreichende Transparenz der Rechte und Pflichten aus einem Versicherungsvertrag zu gewährleisten.

Zunächst gilt das neue VVG für alle Versicherungsverträge, die ab dem 01.01.2008 geschlossen werden. Spätestens ab dem 01.01.2009 gelten die neuen Regelungen jedoch für alle Versicherungsverträge. Einige Versicherungen haben allerdings bereits angekündigt, das neue VVG zugunsten der Versicherungsnehmer bereits jetzt auch für so genannte Altverträge anzuwenden.



Verkehrsrecht
Kein Fahrverbot bei lange zurückliegender Tat

Das Fahrverbot ist als so genannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrzeugführer vorgesehen. Der Kraftfahrer soll vor einem Rückfall gewarnt und es soll ihm das Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins vermittelt werden.

Diese Warnfunktion erfüllt das Fahrverbot nach Ansicht des Bundesgerichtshofes nur dann, wenn es sich zeitnah auswirkt. Ist nach dem Verkehrsverstoß bereits eine längere Zeit vergangen, kann der Zweck des Fahrverbots daher nicht mehr erfüllt werden. Dies haben das Oberlandesgericht Hamm in einem Beschluss vom 23.07.2007 (Az. 2 Ss 224/07) sowie das Kammgericht Berlin in einem Beschluss vom 05.09.2007 (Az. 2 Ss 193/07) nochmals bestätigt.

Hier zeichnet sich in der Rechtsprechung eine Tendenz ab, dass von der Verhängung des Fahrverbots auch bei einer Verfahrensdauer von deutlich unter zwei Jahren abgesehen werden kann.



Arbeitsrecht
Abfindung trotz Kündigung durch den Arbeitnehmer

Gibt der Arbeitgeber dazu Anlass, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos beendet, ist er grundsätzlich verpflichtet, Schadensersatz zu leisten. Dieser Schadensersatzanspruch umfasst auch eine angemessene Abfindung.

Ein solcher Anspruch setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht selbst hätte kündigen können. So entschied das Bundesarbeitsgericht kürzlich in einem entsprechenden Fall (Urteil vom 26.07.2007, Az. 8 AZR 796/06).